Arbeitskleidung für Angestellte richtig absetzen

Tipps der Steuerberaterkammer Stuttgart: Das sollte beim Absetzen von Arbeitskleidung von den Steuern beachtet werden

Die Aufwendungen für die Beschaffung typischer Arbeitskleidung kann man als Angestellter als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Aber was ist eigentlich typische „wegen der Eigenart des Berufs nötige“ Arbeitskleidung? „Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Typische Arbeitskleidung wird getragen, um die private Kleidung zu schonen (z. B. Laborkittel) oder die eigene Gesundheit zu schützen (Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe). Auch Kleidung, die nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt, ist als typische Arbeitskleidung einzustufen. Das kann etwa ein Arbeitsoverall wie der „Blaumann“ sein oder die Kleidung von Köchinnen bzw. Köchen. Die private Nutzung typischer Arbeitskleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein.

Die Rechtsanwältin und ihr Hosenanzug

Wer typische Arbeitskleidung (z. B. eine Polizeiuniform) unentgeltlich oder vergünstigt erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Erhalten Arbeitnehmern die Arbeitskleidung zusätzlich zum Arbeitslohn, unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um typische Arbeitskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Auch die Bereitstellung der Arbeitskleidung, die im Eigentum der Arbeitgeber bleibt, wie Schutzbrillen oder Helme, ist steuerfrei.

Schwierig wird es dann, wenn die Arbeitskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, wie etwa der schwarze Anzug einer Servicekraft. Dies gilt auch, wenn die Kleidung mit dem Firmenlogo versehen ist.

Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht allein zur typischen Arbeitskleidung. So werden die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin nicht als typische Arbeitskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen.

Arbeitskleidung richtig absetzen

Wenn typische Arbeitskleidung vorliegt, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören die Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine. Stellen Arbeitgeber Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig.

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