Zinsnachzahlung: Ärger mit Sparverträgen und Sparplänen?

„Wehren Sie sich gegen die Kündigungen der Sparverträge durch die VR-Banken und Sparkassen! Fordern Sie Zinsen nach! Wir beraten Sie kompetent“, sagt Alexandra Sorrentino. Die Rechtsanwältin von der Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann hat bereits zahlreiche Klienten erfolgreich vertreten.

Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann rät:  Prüfen Sie die Wirksamkeit der Kündigung und Ihren Anspruch auf Zinsnachzahlung auch bei Sparverträgen der VR-Banken und Sparkassen

Nicht nur die Sparkassen haben bei Prämiensparverträgen die Kündigung erklärt und zu wenig Zinsen bezahlt. Auch zahlreiche VR-Banken der Region haben ähnliche Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen. Beispiele solcher Verträge sind „VR Plan flexibel“, „VR Ziel Sparplan“ oder auch „VR Spar Conzept Fix“. Mit diesen Verträgen sollte Guthaben angespart werden, das mit einem bestimmten Zinssatz verzinst wird. Darüber hinaus wurde die Zahlung eines über 20 bis 25 Jahre gestaffelten Bonus vereinbart.

Vielfach wurde in den Verträgen schriftlich fixiert, dass das Guthaben mit einem Zinssatz von „zur Zeit ….% verzinst“ wird. Außerdem wurde der Kunde darauf verwiesen, dass er den konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatz nur in den Geschäftsräumen der Bank einsehen kann.

Vergleichbar ist die Situation bei den Prämiensparverträgen der Sparkassen, die eine identische Formulierung verwenden. „Derartige Zinsklauseln sind als unwirksam anzusehen!“, weiß Rechtsanwältin Alexandra Sorrentino von der Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in dem aktuellen Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) zu Zinsklauseln einer Sparkasse ausgeführt, dass Formulierungen in Vertragsformularen zu Zinsen, wie beispielsweise „die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit … Prozent p.a. verzinst“, unwirksam sind. Die Zinszahlung ist in diesen Fällen durch ergänzende Vertragsauslegung neu zu berechnen.

In der Urteilsbegründung verwies der BGH auf die Gefahr, dass der Vertragszinssatz durch Aushang im Kassenraum durch die Banken beliebig verändert werden könnte. Der Bundesgerichtshof vertritt die zutreffende Auffassung, dass der Zins durch die Bank nicht nach „Gutsherrenart“ einseitig angepasst werden darf!

Jeder einzelne Vertrag sollte demnach daraufhin überprüft werden, ob auch die dort verwendeten Zinsklauseln in Übereinstimmung mit der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam sind. Sollte das der Fall sein, führt dies zu einem Anspruch der Sparer auf Nachberechnung und gegebenenfalls zur Nachzahlung von Zinsen!

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Zinsnachzahlung: Verjährung erst nach drei Jahren

Die Verjährung tritt erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum der Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages ein.

Auch in den Fällen, in denen die Kunden die Verträge bereits beendet oder die von den Banken ausgesprochenen Kündigungen akzeptiert und sich das Guthaben bereits haben auszahlen lassen, können sie dennoch ihre Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen geltend machen.

Jordan & Dr. Auffermann

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