Steuern sparen mit dem häuslichen Arbeitszimmer

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Wie Steuern mit dem häuslichen Arbeitszimmer gespart werden können und wie hoch die Abzüge für Anwendungen werden können

Welche Auswirkungen auf die Steuern hat ein Arbeitszimmer? Das im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Arbeiten im Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben und inzwischen kaum noch wegzudenken. „Welche Aufwendungen wann und in welcher Höhe abgezogen werden dürfen, hängt auch davon ab, ob man ein vom Finanzamt anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nutzt oder ob man am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke arbeitet“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Steuerpflichtigen eingebunden ist. Vorwiegend erledigen Arbeitnehmer dort gedankliche, schriftstellerische oder verwaltungstechnische bzw. organisatorische Arbeiten. Er darf nicht bzw. nur sehr eingeschränkt privat mitbenutzt werden (weniger als zehn Prozent private Mitbenutzung). Für die Beurteilung ist auch wichtig, ob der Raum von den Privatzimmern getrennt liegt. Zudem ist ausschlaggebend, ob die Wohnung so groß ist, dass Steuerpflichtige auf eine private Nutzung des Arbeitszimmers tatsächlich verzichten können.

Wer zum ersten Mal ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, kann dem Finanzamt einen Grundriss der Wohnung und/oder Fotos vorlegen, um dies glaubhaft zu machen. Zur häuslichen Sphäre kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses gehören, in dem Steuerpflichtige ihre Wohnung haben. Bei Räumen im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung gehören, liegt dagegen ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Dafür werden die Aufwendungen ggf. in voller Höhe anerkannt.

Was ist von der Steuer absetzbar?

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, können Aufwendungen dafür in voller Höhe abgezogen werden. Das sind insbesondere die Kosten für die Ausstattung, zum Beispiel für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Die Gebäudekosten sind anteilig zu berücksichtigen, darunter Miete, Gebäude-AfA (Abschreibung für Abnutzung), Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung.

Der abziehbare Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Regale, Bürostuhl oder Schreibtisch, aber auch Aufwendungen für den Laptop oder den PC, gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind aber ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig. Ob dies sofort möglich ist oder eine Abschreibung über die Nutzungsdauer stattfinden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Neu: die Arbeitszimmerpauschale

Seit Januar 2023 kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildet, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel. Die Jahrespauschale ist personenbezogen: Der Betrag für die Steuern verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen.

Nicht mehr relevant für die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist –anders als bisher – die Voraussetzung, dass für Steuerpflichtige kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausübt, kommt ggf. auch eine Berücksichtigung der Aufwendungen über die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Kalendertag – maximal ebenfalls 1.260 Euro im Jahr – in Betracht.

Quelle Steuerberaterkammer Stuttgart

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