Die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann in Würzburg weist darauf hin: Eine Ehescheidung kann auch Auswirkungen auf die eigene Altersvorsorge haben
Nach einem langjährigen Zusammenleben ist häufig bereits die Trennung und deren Abwicklung für sich genommen schon eine sehr komplexe Angelegenheit. Durch die gesetzlichen Vorgaben wird diese Auseinandersetzung oft nicht weniger kompliziert. So entstehen im Rahmen einer Ehescheidung verschiedenste Ansprüche, die der eine Ehegatte gegenüber dem anderen geltend machen kann. Diese umfassen insbesondere Unterhaltsansprüche oder den Zugewinnausgleich im Fall einer Zugewinngemeinschaft, aber auch den von Laien oft wenig Beachtung geschenkten Versorgungsausgleich, der die Ermittlung und gerechte Aufteilung der jeweiligen Rentenansprüche beinhaltet. Eine Ehescheidung kann also auch Auswirkungen auf die eigene Altersvorsorge haben.
So sind nach dem Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) sämtliche im Verlauf der Ehe erworbene Rentenanrechte beider Ehegatten zur Hälfte auszugleichen. Dies bedeutet, dass beide Partner jeweils die Hälfte aller während der Ehezeit angesammelten Ansprüche erhalten. Der Ehegatte, der davon profitiert, dass der andere Teil die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung ohne überwiegende Erwerbstätigkeit übernimmt, soll im Gegenzug bei einer Scheidung den dadurch benachteiligten Ehegatten vor potentieller Altersarmut schützen.
Der Versorgungsausgleich kann demnach eine Rentenkürzung für den einen und eine Rentenerhöhung für den anderen Ehegatten zur Konsequenz haben. So soll eine gerechte und angemessene, sowie voneinander unabhängige Versorgung im Alter erreicht werden.
Welche Positionen sind ausgleichsrelevant?
Künftige Leistungsansprüche insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rechtenversicherung, aus privaten Altersvorsorgen, einer Betriebsrente, sowie der Beamtenversorgung oder tariflich vereinbarter Zusatzversorgungen werden bei einem Versorgungsausgleich einbezogen. Jüngst hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2023 (Az. XII ZB 360/22) in Bezug auf die sogenannten „Grundrenten-Entgeltpunkte“ entschieden, dass sogar dieser Zuschlag für langjährig Versicherte im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden muss.
Aufgrund der großen Anzahl unterschiedlichster Versorgungsträger und – systeme in Deutschland überrascht es kaum, dass in der Praxis trotz Auskunftspflichten unter Umständen Anrechte übersehen werden und dadurch nicht einbezogen werden. Eine daraus resultierende falsche Berechnung hat oft eine unfaire Verteilung zur Folge, sodass eine familienrechtliche Beratung in jeden Fall ratsam ist.
Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten?
In Bezug auf die gesetzliche und private Altersvorsorge ist der Versorgungsausgleich durch vertragliche Vereinbarungen, sowohl vor als auch nach der Eheschließung oder durch Scheidungsvereinbarungen modifizierbar und kann sogar ausgeschlossen werden. Allerdings ist gerade bei einem Verzicht Vorsicht geboten, da dieser unwirksam sein kann, wenn dadurch einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Dies kann auch erst nachträglich der Fall sein, wenn sich die Ehe oder auch persönliche Lebensumstände anders als geplant entwickeln. Deshalb sollte bei der Gestaltung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine sorgfältige Überprüfung der möglichen Szenarien erfolgen.
Jordan & Dr. Auffermann
Rechtsanwälte Partnerschaft
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