So hinterlassen Sie keinen Kummer

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Letztwillige Verfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: die Anwaltskanzlei Lothar Wegener hilft

Zu den empfehlenswerten Vorsorgemaßnahmen gehört es, die Nachfolge zu planen durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. In den allermeisten Fällen kommt die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen. Der überlebende Ehepartner ist nicht optimal versorgt, da er in aller Regel nicht Alleinerbe wird.

Auch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung mit ihren unangenehmen Einschränkungen kann durch eine formwirksame Vorsorgevollmacht vermieden werden. Die Patientenverfügung stellt die Behandlungswünsche für eine Lebensphase sicher, in der sich der Betroffene nicht selbst äußern kann.

Selbst wenn die Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die getroffenen Lösungen noch der Rechtslage entsprechen. Ob die eigenen Wünsche und Vorstellungen noch mit der niedergelegten Fassung in Übereinstimmung sind oder ob sich die Lebensverhältnisse nicht so geändert haben, dass eine Anpassung erforderlich ist.

Regelmäßige Prüfung empfohlen

Nur ein Beispiel: In einem Testament, welches vor über 30 Jahren errichtet wurde, hat der Erblasser für Menschen, die ihm damals wichtig waren, jeweils ein Geldvermächtnis von 5.000 DM ausgesetzt. Das Testament wurde nie aktualisiert. Nachdem der Erblasser 86-jährig verstarb, kommen viele Vermächtnisse überhaupt nicht zur Auszahlung, weil die Bedachten bereits vorher verstorben sind. Das Vermächtnis fällt dann ersatzlos weg. Der Betrag von 5.000 DM entsprach den damaligen, aber nicht den aktuellen Vermögensverhältnissen des Erblassers. Der Betrag kann aber nicht den geänderten Verhältnissen automatisch angepasst werden, sodass jeder der Begünstigten, der noch am Leben ist, weniger als 2.500 Euro erhält. Der Erblasser hatte es versäumt, seine letztwillige Verfügung zu aktualisieren.

Klare Regeln schaffen Sicherheit

Bei der Vorsorgevollmacht stellt sich die Frage, ob es wirklich im Interesse der betreuungsbedürftigen Person ist, beispielsweise mehrere Kinder gleichberechtigt als Vorsorgebevollmächtigte einzusetzen. Ist es nicht eher so, dass dadurch eine unauflösliche Streitsituation entstehen kann, wenn nicht geregelt ist, wer im Konfliktfall die verbindliche Entscheidung trifft? Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, gibt es bewährte Gestaltungsinstrumente.

Im Ergebnis empfiehlt es sich, die einmal gefundene Lösung daraufhin überprüfen zu lassen, ob die gewünschten Ziele damit nach wie vor optimal realisiert werden können.

Anwaltskanzlei Lothar Wegener

Berliner Platz 2, 97080 Würzburg

Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 9 bis 17 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.

Tel. 0931 3215252

E-Mail info@kanzlei-wegener.de

www.kanzlei-wegener.de

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