Tipps: Damit der Ferienjob nicht zum Ferienalbtraum wird

Foto djd/Geld und Haushalt

Ferienjob: Tipps für Schülerinnen und Schüler

Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Eigentlich eine gute Sache: Die Arbeit hilft, das Taschengeld aufzubessern und gewährt gleichzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedenen Aufgaben. Doch gilt es bei einem Ferienjob für Schülerinnen und Schüler einiges zu wissen und zu beachten. Um hier den Überblick zu behalten, gibt die DGB-Jugend Unterfranken Tipps, damit der Ferienjob nicht zu einem Ferienalbtraum wird.

So funktioniert der Jugendarbeitsschutz

Das ist die gesetzliche Lage: Ferienjobs gibt es in allen erdenklichen Branchen, und dabei gibt es durchaus auch gefährliche Arbeiten. Die sind aber für Kinder und Jugendliche unter 18 generell tabu. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, macht Anna-Katrin Guck klar. Der Rahmen des Erlaubten:

• Ferienjobs – das müssen leichte Tätigkeiten sein: zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere, körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten. Auch mit Gefahrstoffen hantieren oder im Akkord arbeiten ist untersagt.

• Bis einschließlich dem 14. Lebensjahr ist arbeiten eigentlich verboten. Aber: Wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.

• Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber das heißt nicht, dass alles erlaubt ist. Denn Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, denn diese sind in erster Linie zur Erholung da.

• Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen, Sportveranstaltungen zum Beispiel.

• Ebenso im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Das Wichtigste: die Bezahlung!

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober, bis dahin muss mindestens 10,45 Euro pro Stunde1 gezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 43,06 Stunden2 im Monat gearbeitet werden.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Hier sollte man die Lohnhöhe ganz genau im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird: „Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag (862,25 Euro brutto, 10.347 Euro Jährlich, Steuerklasse 1)liegt “, sagt Guck. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt. Dafür benötigt der Arbeitgeber in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte – auch die erhält man beim Finanzamt.

Tipps für den Ferienjob: Das muss im Vertrag stehen

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln“, rät Guck.

Und was passiert, wenn sich einer verletzt? „Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert“, so Anna-Katrin Guck. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

Wenn es Probleme gibt

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollte man zusammen mit den Eltern was dagegen tun. Guck. „Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte keiner tolerieren.“ Am besten wendet man sich in solchen Fällen an die Aufsichtsbehörden – in der Regel sind die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Arbeitgeber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, müssen mit heftigen Geldbußen rechnen.

  • Alles was Sie über Minijobs wissen müssen, finden Sie hier.

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