Minijobs: Welche Tätigkeiten zählen dazu – und was ist bei Versicherung, Mindestlohn & Co. zu beachten?
Minijobs: Ob als Kurierfahrerin für einen Lieferdienst, Kassierer im Einzelhandel oder Aushilfe in der Gastronomie – die Möglichkeiten, das eigene Einkommen mit einem Nebenjob aufzubessern, sind vielfältig.
Besonders attraktiv ist das für Schüler in den Frühlings- und Sommermonaten durch Ferienjobs in Cafés oder Eisdielen. „Dabei müssen einige Regeln beachtet werden. Denn wer Schüler für einen Ferienjob beschäftigt, sollte 450-Euro-Minijobs und sogenannte kurzfristige Minijobs unterscheiden können sowie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Danach dürfen Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren dann, wenn die Einwilligung der Eltern für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden vorliegt und diese altersgerecht ist.
Was sind Minijobs?
Der Minijob fällt nach Definition des Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungs-rechts unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung. Eine solche liegt vor, wenn bestimmte Verdienst- oder Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die geringfügige Beschäftigung kann im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt stattfinden und wird wie folgt unterteilt:
• 450-Euro-Minijobs
Bei einem 450-Euro-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro regelmäßig nicht. Man spricht insoweit von einer sogenannten „Entgeltgeringfügigkeit“. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung. Einmalige Einnahmen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Aber auch wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, handelt es sich nicht automatisch um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Denn eine geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst nur gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn anderes Personal kurzfristig erkrankt und daher Minijobber einspringen müssen. Als „gelegentlich“ ist der höhere Verdienst in der Regel einzustufen, wenn dieser in bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres verdient wird.
• Kurzfristige Minijobs
Eine kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Minijobs sind demnach Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen im Biergarten. Die Beschäftigung ist entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt oder beschränkt sich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate bzw. maximal 70 Arbeitstage. Etwas anderes gilt dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Entgelt 450 Euro übersteigt.
Grundsätzlich können auch mehrere kurzfristige Minijobs nebeneinander ausgeübt werden, wenn zusammengerechnet die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Wie hoch sind die Abgaben?
Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Für gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs gelten hingegen unterschiedlich hohe Sätze bei den Abgaben. Hier spielt es auch eine Rolle, ob die Tätigkeit als 450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob einzuordnen ist. Der ausgezahlte Nettolohn beträgt dann im Regelfall um die 450 Euro oder liegt für herkömmliche (also nicht kurzfristige) Minijobs durch den Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung unwesentlich darunter.
Minijobs und Rentenversicherung
Für kurzfristige Minijobs fallen generell keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Daher sind sie auch nicht rentenversichert. 450-Euro-Jobs hingegen sind rentenversicherungspflichtig. Für gewerbliche Minijobs entrichten Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 15 Prozent des Lohns an die Rentenversicherung und Arbeitnehmer 3,6 Prozent. Anders verhält es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistung. Hier zahlen Arbeitgeber 5 Prozent und Arbeitnehmer 13,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge. Arbeit-nehmer haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu müssen sie den Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen schriftlich erklären, dass sie auf die Rentenversicherung verzichten. Diese reichen die Mitteilung dann an die Minijob-Zentrale weiter.
Minijobs und Krankenversicherung
Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Beim 450-Euro-Minijob im Privathaushalt führen Arbeitgeber 5 Prozent für Krankenversicherungs-beiträge an die Minijob-Zentrale ab. Die Arbeitnehmer selbst haben hingegen keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Werden die 450-Euro-Minijobs gewerblich ausgeübt, zahlen Arbeitgeber 13 Prozent vom Bruttogehalt zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bleiben Minijobber krankenversicherungsbeitragsfrei.
Zu beachten ist aber, dass durch die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis entsteht, d. h. die Arbeitnehmer können daraus keine Leistungen in Anspruch nehmen. Deshalb müssen sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn sie nicht bereits durch eine Haupttätigkeit oder eine Familienversicherung abgesichert sind.
Minijobs und Lohnsteuer
Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können auf zwei Arten besteuert werden: Individuell nach der Steuerklasse der Minijobber/innen oder mit einer pauschalen Lohnsteuer. Hier gelten je nach Art des Minijobs unterschiedliche Pauschalsteuersätze. Bei den gewerblichen 450-Euro-Minijobs wird eine pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Entscheiden sich die Minijobber/innen hingegen für die Pauschalversteuerung, ist die Steuer abgegolten und der Lohn aus dem Minijob muss in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.
Minijobs und Mindestlohn
Auch bei Minijobs müssen sich Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser beträgt ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde, sodass sich eine Maximalstundenanzahl von 43,06 monatlich ergibt. Anfang Juni 2022 wurde im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, den Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro anzuheben. Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung steigt zeitgleich auf 520 Euro monatlich.
Quelle Steuerberaterkammer Stuttgart
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