Erbschaft ausschlagen? Vorsicht!

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Ihre Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann berät Sie kompetent

Teils aus Bequemlichkeit, teils aus taktischen Erwägungen heraus wollen häufig gesetzliche und testamentarische bzw. vertragliche Erben eine ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen- doch die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann rät zur Vorsicht.

„Ratsam ist dies aber nur nach sorgfältiger Überprüfung und Abwägung, ob der Nachlass überschuldet ist, also die Nachlassverbindlichkeiten das Vermögen des Erblassers übersteigen“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Erich Jordan, Partner der Würzburger Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann. „Dann gibt der Gesetzgeber den Erben zunächst die rechtliche Möglichkeit, sich von der Last der Abwicklung des Nachlasses durch Ausschlagung der Erbschaft zu befreien.“

Stattdessen kann ein Erbe aber auch seine Haftung auf den Bestand des Nachlasses durch entsprechende Erklärungen beschränken oder bei Überschuldung des Nachlasses die Nachlassinsolvenz beantragen.

In gar nicht einmal seltenen Fällen versuchen gesetzliche und damit pflichtteilsberechtigte Erben sich der Verpflichtung der Auseinandersetzung mit dem Nachlass, insbesondere der Abwicklung des Nachlasses und der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten dadurch zu entziehen, dass sie die Erbschaft in der Annahme ausschlagen, nunmehr ihren Pflichtteil geltend zu machen können, auch wenn dieser nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Kein Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbes

Hierbei befinden sie sich häufig in dem rechtlichen Irrtum, dass ihnen bei einer solchen Ausschlagung grundsätzlich auf jeden Fall der Pflichtteil zusteht. Dies ist gerade nicht der Fall. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass sich der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch nicht durch Ausschlagung der Erbschaft verschaffen kann.

Dies ist lediglich in wenigen – meist nicht vorliegenden – Ausnahmefällen der Fall, z.B. für den überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, sowie wenn der gesetzliche Erbe mit den in § 2306 Abs. 1 BGB im einzelnen aufgeführten Beschränkungen und Beschwerungen testamentarisch belastet worden ist.

Deshalb: „Vorsicht bei der übereilten Ausschlagung eines gesetzlichen Erbes!“, warnt Hans-Erich Jordan. „Konsultieren Sie auf jeden Fall zuvor Rechtskundige.“

Die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann berät und vertritt Sie professionell bei diesen und weiteren erbrechtlichen Angelegenheiten.

Jordan Auffermann Erbschaft ausschlagen
Rechtsanwalt Hans-Erich Jordan.

Jordan & Dr. Auffermann

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