Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann zur Kurzarbeit in der Corona-Pandemie

Rechtsanwalt Hans-Erich Jordan ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um Ihr gutes Recht geht – auch in der Corona-Krise.

Hätten Sie’s gewusst? Die Würzburger Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann stellt aktuelle Rechtsfragen verständlich dar – zum Beispiel zur Kurzarbeit in der Corona-Pandemie

Corona, Kurzarbeit, Kündigung – die Sorgen vieler Arbeitnehmer. Die Corona-Pandemie hat nicht nur einer Vielzahl von gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürger größte gesundheitliche Probleme bereitet, sondern auch den Beschäftigten vieler vom „Lock Down“ betroffenen Unternehmen und Betriebe. Teilweise gehen diese Firmen dazu über, durch Rationalisierungsmaßnahmen ihre Existenz zu retten. Dies geschieht häufig durch Beantragung und Anordnung von Kurzarbeit.

Die wirtschaftliche Konsequenz einer solchen Maßnahme haben die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu tragen. Die Verkürzung der Arbeitszeit und Einführung von Kurzarbeit mit entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts steht nicht im alleinigen Ermessen des Arbeitgebers, sondern bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer besonderen Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage kann z.B. durch Regelungen

  • in Tarifverträgen
  • aufgrund einer Betriebsvereinbarung
  • durch einen individuellen Arbeitsvertrag und/oder
  • durch eine nachträgliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

geschaffen werden.

Zudem bedarf eine solche Anordnung noch der Zustimmung des Betriebsrats, sofern ein solcher vorhanden ist. Kurzarbeit kann aber auch durch die Bundesagentur für Arbeit bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen und Anordnung einer Sperrfrist eingeführt werden, wenn dem Arbeitgeber die Vollbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht möglich ist.

Vielfach werden auch bereits betriebsbedingte Kündigungen seitens des Arbeitgebers wegen der wirtschaftlichen Probleme des Betriebes ausgesprochen. Bei solchen Kündigungen haben die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von Betrieben, die über mehr als zehn regelmäßig Beschäftigte verfügen, eine dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu beachten, nach deren Ablauf eine solche betriebsbedingte Kündigung im Regelfall nicht mehr anfechtbar ist.

Jordan & Dr. Auffermann Rechtsanwälte Partnerschaft

Kapuzinerstraße 17, 97070 Würzburg

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Telefax: 0931-13 6 39

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