Kündigung einer Mietwohnung ist nur in schriftlicher Form gültig
Gründe für einen Umzug gibt es viele – eine Ausbildung oder ein Studium fernab vom Elternhaus, ein neuer Partner, ein besseres Jobangebot oder den Kauf einer Immobilie. Die Arbeit, Planung und Koordination eines Umzugs beginnen schon Wochen vor dem eigentlichen Ortswechsel. Was es bei der Kündigung der alten Wohnung zu beachten gilt, erklärt der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).
Achten Sie bei der Kündigung Ihrer Wohnung auf die Formvorschrift und die Wahrung der Kündigungsfrist. „Die Kündigung einer Mietwohnung ist nur in schriftlicher Form gültig. Das heißt: Sie können nicht per E-Mail, Fax oder WhatsApp kündigen. Das Angeben eines Grundes ist dabei aber nicht nötig“, erklärt Iris Graus, Verbraucherberaterin VSB. „Als Absender müssen in dem Schreiben alle im Mietvertrag eingetragenen Mieter und als Empfänger alle Vermieter aufgeführt werden. Ebenso gehört die Unterschrift aller Mieter dazu und die Adresse der betreffenden Wohnung“.
Für Mieter gilt im Regelfall eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Allerdings kann im Mietvertrag auch eine kürzere Frist vereinbart worden sein. „Beachten Sie, dass das Kündigungsschreiben spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats bei Ihrem Vermieter eingehen muss. Wenn Ihre Kündigung zum Beispiel am 3. Juni dem Vermieter zugeht, endet das Mietverhältnis zum 31. August. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Empfangs, und nicht der des Poststempels. Versenden Sie Ihre Kündigung sicherheitshalber per Einwurfeinschreiben, damit Sie den rechtzeitigen Zugang auch beweisen können“, rät Graus.
Wer vorzeitig ausziehen möchte, kann dies mit dem Vermieter vereinbaren, für den Fall, dass ein geeigneter Nachmieter gefunden wurde. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.
- “Fuck you!” ist kein Kündigungsgrund. Mehr dazu lesen Sie hier.