Die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann überprüft Ihre Sparverträge mit den Raiffeisenbanken oder Sparkassen – viele Sparer haben einen Anspruch auf Zinsnachzahlung
Zahlreiche VR Banken der Region haben Sparverträge mit ihren Kunden abgeschlossen – zum Beispiel mit den Bezeichnungen „VR Plan flexibel“, „VR Ziel Sparplan“, „VR Spar Conzept Fix “ etc. Inhalt dieser Sparverträge war, Guthaben anzusparen, welches mit einem bestimmten Zinssatz verzinst wird. Zudem wurde die Zahlung eines Bonus, gestaffelt über 20 bis 25 Jahre vereinbart.
In den Verträgen wurde vielfach schriftlich fixiert, dass das Guthaben mit einem Zinssatz von „zur Zeit ….% verzinst“ wird. Weiter wurde der Kunde darauf verwiesen, dass er den konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatz nur in den Geschäftsräumen einsehen kann.
„Parallel wie bei den Prämiensparverträgen der Sparkassen ist bei identischer Angabe diese Zinsklausel, die auch die Raiffeisenbanken verwendet haben, als unwirksam zu betrachten“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Sorrentino von der Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in der aktuellen Entscheidung gemäß Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) zu Zinsklauseln einer Sparkasse dargelegt, dass Formulierungen in Vertragsformularen zu Zinsen, wie z.B. „die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit … Prozent p.a. verzinst“, unwirksam sind, weshalb durch ergänzende Vertragsauslegung die Zinszahlung neu zu berechnen ist.
Der Bundesgerichtshof moniert in diesen Fällen, dass der Vertragszinssatz durch Aushang im Kassenraum nur durch die Banken beliebig verändert werden kann. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass nicht einseitig durch die Bank nach „Gutsherrenart“ der Zins angepasst werden darf.
Jeder individuelle Vertrag sollte demnach daraufhin überprüft werden, ob auch die dort verwendeten Zinsklauseln in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sind. Sollte dies der Fall sein, führt dies zu einem Anspruch der Sparer auf Nachberechnung und gegebenenfalls zur Nachzahlung von Zinsen.
- Mehr zum Thema: Wer Prämien-Sparverträge abgeschlossen hat, kann unter Umständen auf eine Zinsnachzahlung hoffen.
Verjährung drei Jahre nach Kündigung
Die Verjährung tritt erst ab dem Datum der Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages nach Ablauf von drei Jahren ein.
Selbst wenn die Sparkassenkunden oder Kunden der Raiffeisenbanken/Volksbanken die Verträge bereits beendet haben, unter anderem Kündigungen akzeptiert und sich das Guthaben bereits auszahlen haben lassen, können sie dennoch ihre Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen geltend machen.
Jordan & Dr. Auffermann
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