Sparkasse muss nachrechnen: Wer Prämiensparverträge abgeschlossen hat, kann unter Umständen auf eine Zinsnachzahlung hoffen
Die Sparkassen kündigen erneut Prämiensparverträge unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. Xl ZR 345/1 8). Tatsächlich unterscheiden sich die im Raum Mainfranken abgeschlossenen Verträge von denen, die der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen.
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Derzeit steht noch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 101 MK 1/20) aus, in welcher darüber entschieden wird, ob der Bundesverband der Verbraucherzentrale die Feststellung begehren kann, dass bei „Prämiensparverträgen flexibel“, die die Angabe „FJ“ oben formularmäßig beinhalten, das Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Inhaltlich ist die Formulierung in Prämiensparverträgen, die die Sparkassen der hiesigen Region verwendeten, meist identisch, sodass dieses Urteil als richtungsweisend betrachtet werden kann, wenn zugunsten der Sparer entschieden wird.
Aktuelles Urteil zugunsten der Prämiensparer
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung am 6. Oktober 2021 (Az. Xl ZR 234/20) in wesentlichen Punkten die Position der einzelnen Kunden der Sparkassen gestärkt und bestätigt, dass die in den Prämiensparverträgen verwendeten Zinsklauseln unwirksam waren. Konsequenz ist, dass die Sparkassen Jahrzehnte zu wenig Zinsen gezahlt haben.
Dies bedeutet, dass die Forderung auf Nachzahlung von Zinsen, durchaus im vierstelligen Bereich, erfolgsversprechend bleibt, auch wenn der Vertrag bereits beendet ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auf die Prämiensparverträge einer Vielzahl von Sparkassen der Region und darüber hinaus übertragbar, da die Zinsklauseln und der Vertragsinhalt nahezu einheitlich gestaltet wurden.
Die Zinsanpassungsklausel wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als unzulässig bewertet. Dies hat zur Folge, dass die Sparkasse nachzurechnen hat. In der Regel ergeben sich positive Beträge zugunsten der Sparer.
Der Bundesgerichtshof erklärte weiter, dass die Verjährung erst ab dem Datum der Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages unter Ansatz der dreijährigen Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Demzufolge sollte nicht allzu lange abgewartet werden.
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