Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann über neue rechtliche Entwicklungen
Welche Handlungsmöglichkeiten vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer jetzt haben und was sie unbedingt wissen müssen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Severin Löffler von der Würzburger Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat medienwirksam erstmals in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) die von der Volkswagen AG vorgenommenen Manipulationen am Diesel-Motorentyp EA 189 als vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingeordnet.
In weiteren Urteilen, unter anderem vom 30. Juli 2020 (Az. VI ZR 367/19; VI ZR 397/19) bestätigte der BGH seine Rechtsprechung und sprach den jeweiligen Klägern ebenfalls Schadensersatz zu, der regelmäßig dem Betrag des ursprünglich gezahlten Kaufpreises entspricht.
Allerdings verlangt der BGH einen Abzug vom Schadensersatz für die gefahrenen Kilometer, da die sogenannten Nutzungsvorteile beim Kläger verblieben sind. In Fällen, in denen der jeweilige Kläger sein Fahrzeug bereits über einen langen Zeitraum nutzte und das Fahrzeug einen Kilometerstand von nahezu 300.000 km aufweist, kann der Schadensersatz unter Umständen auch vollständig aufgezehrt werden.
Mit diesem Grundsatzurteil sind jedoch die strittigen Punkte in den Diesel-Verfahren noch nicht vollständig beseitigt. Insbesondere ist noch über die höchst umstrittene Frage der Verjährung eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Pressemitteilungen zufolge wird eine solche am 14. Dezember 2020 vom BGH erwartet.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Erst Anfang des Jahres wurde bekannt, dass entgegen der bisherigen Beteuerungen auch Fahrzeuge des Typs Volkswagen T5/T6 („VW-Bus“) die Abgasgrenzwerte im regulären Fahrbetrieb nicht einhalten. Dementsprechend wurden die betroffenen Fahrzeughalter zum Teil schon über Rückrufmaßnahmen informiert.
Die mit der Dieselproblematik befassten Gerichte beschäftigen sich derzeit vor allem mit Klagen hinsichtlich Fahrzeugen, in denen ein sogenanntes „Thermofenster“ verbaut ist. Eine derartige Einrichtung wird von einer Vielzahl von Automobilherstellern verwendet. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung zur Verringerung der Abgaswerte, die hauptsächlich in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 30 °C aktiv ist. Außerhalb dieses Temperaturfensters werden Abgasgrenzwerte regelmäßig nicht erreicht. Dabei entspricht eine Temperatur von weit unter 17 °C der hierzulande vorherrschenden Jahresdurchschnittstemperatur. Hauptsächlich betroffen sind hiervon größere Dieselmotoren mit einem 3,0-Liter-Aggregat.
Es existiert bei Dieselfahrzeugen zwischenzeitlich eine unüberschaubare Anzahl von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei nahezu allen Herstellern. Bei Fahrzeugen der Hersteller Audi, BMW, Chevrolet, Dacia, Fiat, Ford, Jeep, Hyundai, Jaguar, Mazda, Mercedes-Benz, Nissan, Opel, Porsche, Renault, Subaru, Suzuki und Volkswagen geht das Kraftfahrtbundesamt davon aus, dass in bestimmten Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kamen.
Sind Sie auch vom Diesel-Abgasskandal und dessen Folgen betroffen?
Die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann berät und vertritt bereits Mandanten umfassend bei diesen und weiteren Themen in zahlreichen Prozessen.
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