Dieselskandal: Mehr Hersteller betroffen – späterer Eintritt der Verjährung

Neue Entwicklungen im Dieselskandal und spätere Verjährung – Die Würzburger Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann berät und vertritt Mandanten bereits seit mehreren Jahren in zahlreichen Diesel-Prozessen

In den letzten Wochen und Monaten häuften sich wieder die Medienberichte über Fahrzeuge, die vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen sind. Im Jahr 2015 sorgte zunächst die Volkswagen AG, zu der unter anderem auch Audi, Porsche, Skoda und Seat zählen, für negative Schlagzeilen in diesem Zusammenhang. Zwischenzeitlich steht fest, dass nicht mehr nur der Volkswagenkonzern vom Dieselskandal betroffen ist, sondern nahezu alle Automobilhersteller, insbesondere auch die Nutzfahrzeug- und Wohnmobilbranche. In diesem Text finden Sie aktuelle Informationen zum Dieselskandal und zur Verjährung Ihrer Ansprüche.

Die Konzerne zeigten eine enorme Kreativität bei der Entwicklung und dem Einsatz von Vorrichtungen, von denen bereits eine Vielzahl seitens des Kraftfahrtbundesamtes als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurden oder entsprechende Überprüfungs- und Beobachtungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Prüfstanderkennungssoftware, Thermofenster, AdBlue-Reduzierung, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, etc. führen in den meisten Fällen zu Rückrufen des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der Hersteller und/oder zu erforderlichen (Software-) Nachbesserungsmaßnahmen und ziehen entsprechende gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich.

Welche Marken sind vom Dieselskandal betroffen?

Den seitens des Kraftfahrtbundesamtes veröffentlichten Listen zufolge wurden unzulässige Abschalteinrichtung insbesondere bei folgenden Herstellern nachgewiesen: Audi, BMW, Chevrolet, Dacia, Fiat, Ford, Jeep, Hyundai, Jaguar, Mazda, Mercedes-Benz, Nissan, Opel, Porsche, Renault, Seat, Skoda, Subaru, Suzuki und Volkswagen.

In einer Vielzahl von Fällen werden die Fahrzeughalter in einem ersten Schritt durch ein Schreiben des Automobilherstellers über notwendige Servicemaßnahmen (z.B. Software-Update) informiert und dazu aufgefordert, einen Termin bei einem autorisierten Fachhändler zu vereinbaren. Zum Teil erhalten die Fahrzeughalter auch direkt ein entsprechendes Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt. Das Kraftfahrtbundesamt stellt auf seinen Internetseiten Übersichten der betroffenen Hersteller und Modelle zur Verfügung.

Manche Hersteller bieten auf ihren eigenen Internetseiten entsprechende Abfragemodule mittels Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer an, damit Kunden die Betroffenheit selbst überprüfen können. Oftmals wird hier der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um eine freiwillige Servicemaßnahme handele und nicht um einen Rückruf, der eine behördliche Stilllegungsverfügung zur Folge haben könnte.

Neue Rechtsprechung zur Verjährung: Restschadensersatzanspruch

In vielen Fällen, insbesondere in denen der VW-Skandalmotor EA 189 streitgegenständlich war, wurden entsprechende Schadensersatzklagen wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung durch die Landgerichte wegen Verjährung abgewiesen, sofern diese nach dem Jahr 2018 erhoben wurden und der Kunde von den Manipulationen vor Ablauf des Jahres 2018 Kenntnis erlangte bzw. ihm die Manipulationen grobfahrlässig unbekannt waren. Für diese Fälle wurde in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Möglichkeit eines sogenannten Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 BGB diskutiert, der jedoch zunächst von der Mehrheit der Landgerichte nicht anerkannt wurde.

Nachdem sich nunmehr der BGH in Grundsatzfragen hiermit befasste, ist die Tendenz einer Rechtsprechungsänderung zu erkennen. Auch einzelne Senate des hier zuständigen Oberlandesgerichts Bamberg sehen in neuerer Rechtsprechung für diese Fälle einen Anspruch aus § 852 BGB als dem Grunde nach möglich an, insbesondere bei Neuwagenkäufen: Durch das entgeltliche Inverkehrbringen hat der Automobilhersteller „etwas erlangt“, nämlich den Kaufpreis abzgl. der Händlermarge, jedoch zumindest den im Einzelnen zu bestimmenden Gewinn, der im Klageverfahren durch den Kläger abgeschöpft werden könnte.

Dies bietet vielen Betroffenen Kunden, die bisher noch kein Klageverfahren angestrengt hatten, die Möglichkeit, doch noch einen Schadensersatz zu erhalten: Die Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre.

Jordan & Dr. Auffermann

Dieselskandal-Verjährung-Löffler
„Haben Sie ein Dieselfahrzeug? Lassen Sie durch uns Ihre Ansprüche prüfen!“ Rechtanwalt Dr. Severin Löffler von der Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann berät und vertritt Sie professionell.

Mehr Tipps aus dem Bereich Steuern, Recht und Finanzen: Teils aus Bequemlichkeit, teils aus taktischen Erwägungen heraus wollen häufig gesetzliche und testamentarische bzw. vertragliche Erben eine ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen- doch die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann rät zur Vorsicht.

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