Änderungen: Wer hat noch Anspruch auf kostenlose PCR-Tests?

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Änderungen bei PCR-Tests: Autostrecke am Testzentrum auf der Talavera am Wochenende und an Feiertagen geschlossen

Durch den Wegfall der Bayerischen Teststrategie entfällt für einige Personengruppen seit 1. April 2022 der Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Die Änderungen in Bezug auf den PCR-Test betreffen:

•             Schwangere,

•             Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können,

•             Personen, die in Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht arbeiten.

Diese Personengruppen haben aber nach wie vor, ebenso wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger, Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest.

Nach der aktuell bis 30. Juni verlängerten Testverordnung des Bundes bestehen aber Ansprüche auf einen kostenlosen PCR-Test im PCR-Testzentrum fort. Das betrifft insbesondere Personen nach positivem Antigen-Test und Kontaktpersonen.

Hinweis: Am Testzentrum Talavera werden keine kostenpflichtigen Testmöglichkeiten angeboten. Für kostenpflichtige Angebote stehen in Stadt und Landkreis weitere Teststellen zur Verfügung: www.landkreis-wuerzburg.de/Testzentren.

Autostrecke reduziert Öffnungszeiten

Des Weiteren ist die Autostrecke am Testzentrum auf der Talavera ab sofort an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen geschlossen. Bei der Fußstrecke bleibt es bei den gewohnten Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:30 bis 19 Uhr, Samstag und Sonntag von 10 bis 17 Uhr).

Trotz Änderungen bei PCR-Tests – FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen

Das Testmanagement informiert zudem, dass die FFP2-Maskenpflicht am Testzentrum auf der Talavera trotz der seit 3. April geltenden Lockerungen weiterhin besteht. Die Verantwortlichen möchten damit ein Ausbruchsgeschehen im Testzentrum verhindern. Die Maskenpflicht gilt wie folgt:

•             Jugendliche ab 16 und Erwachsene sind verpflichtet, eine FFP2-Maske (oder gleichwertig) zu tragen.

•             Kinder im Alter zwischen sechs und dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen mindestens eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.

•             Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit.

  • Welche Corona-Regeln sich zum 3. April geändert haben oder entfallen sind, erfahren Sie hier!

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