Wohnriester & Co.: Stichtag für den Zuschuss zum Eigenheim

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Bis Jahresende: Wohnriester, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage

Zuschüsse vom Staat lohnen sich gerade im Zinstief besonders. Bausparer können die Förderung nutzen, um für ein Eigenheim zu sparen oder bei der Finanzierung Schulden schneller zu tilgen. Wohnriester, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage können bis 31. Dezember noch in voller Höhe für das Jahr 2021 gesichert werden, erklärt die LBS Bayern.

Die Wohnriester-Förderung

Wer ein Haus oder eine Wohnung zur Eigennutzung finanzieren will, profitiert möglicherweise vom Riester-Bausparen. Seit dem Beitragsjahr 2018 erhält jeder förderberechtigte Erwachsene 175 Euro Grundzulage vom Staat. Zusätzlich gibt es für jedes Kind 185 Euro und für ab 2008 Geborene sogar jeweils 300 Euro Kinderzulage oben drauf. Diese Zulagen werden ohne Einkommensgrenzen gewährt. Sie bekommt, wer vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlt, maximal jedoch 2.100 Euro inklusive Zulagen.

Voraussetzung ist, die Einreichung eines entsprechenden Antrages auf Wohnriester beim Anbieter. Dies ist bis zu zwei Jahre rückwirkend möglich. Bis 31. Dezember 2021 ist es also möglich die Zulage für den Wohnriester 2019 zu beantragen. Ist ein Dauerzulagenantrag gestellt, gilt dieser unbegrenzt und es muss nicht jedes Jahr aufs Neue ein Formular ausgefüllt werden. Ändern sich die Lebensverhältnisse, zum Beispiel durch Geburt eines Kindes, ist allerdings ein neuer Antrag fällig.

Für junge Riester-Bausparer unter 25 Jahren gibt es außerdem 200 Euro extra. Dieser Frühstarter-Bonus wird einmalig für das erste Beitragsjahr zusammen mit der Grundzulage automatisch gutgeschrieben. Um den Starter-Bonus voll auszuschöpfen, ist es erforderlich, auch die vollen vier Prozent des Brutto-Vorjahreseinkommens im Jahr des Vertragsabschlusses einzuzahlen.

Neben den Riester-Zulagen vom Staat, die zu mehr Eigenkapital führen und bei einer Wohnbaufinanzierung die Tilgung beschleunigen und so Zinsen sparen, können Riester-Bausparer auch Steuervorteile nutzen, erklärt die LBS Bayern. Denn die eigenen Raten können ebenso wie die Förderung als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr geltend gemacht werden. Im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung entscheidet das Finanzamt automatisch bei der Bearbeitung der Steuererklärung, ob dies für den Riester-Nutzer neben den Zulagen einen zusätzlichen Vorteil bringt. Das geförderte Kapital und die geförderten Tilgungsleistungen inklusive der Zulagen müssen zwar ab dem Beginn der Auszahlungsphase versteuert werden. Doch das zahlt sich aus. Denn in der Regel liegt der Steuersatz im Ruhestand weit unter dem der Berufstätigkeit. Und dafür fällt die Belastung durch die Miete komplett weg.

Die Wohnungsbauprämie

Als effektive Starthilfe vor allem für junge Sparer gibt es die Wohnungsbauprämie (WoP). Seit diesem Jahr gelten dabei deutlich höhere Förderbeträge. Wer bis 31. Dezember zwischen 50 und 700 Euro (1.400 Euro für Verheiratete) auf einen Bausparvertrag einzahlt, erhält zehn Prozent WoP für dieses Jahr – also bis zu 70 Euro (Alleinstehende) bzw. 140 Euro (Verheiratete). Zudem können viel mehr Menschen diese Förderung nutzen, weil die Einkommensgrenzen deutlich angehoben wurden. WoP gibt es nun bis einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 70.000 Euro (Verheiratete). Wichtig: Auch viele Haushalte mit einem höheren Bruttoeinkommen zählen unter Umständen noch dazu. Denn vom Bruttoeinkommen werden mehrere Posten abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Dazu zählen etwa bestimmte Versicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen oder auch Kinderfreibeträge. Aufschluss über die Höhe des zu versteuernden Einkommens gibt der letzte Steuerbescheid.

Die angesammelten Prämien gibt es für Vertragsabschlüsse ab 2009 nur, wenn man das angesparte Geld später für wohnwirtschaftliche Zwecke, also für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Wohneigentum – nach Zuteilung – verwendet. Bei jungen Leuten unter 25 Jahren macht der Staat eine Ausnahme. Sie können nach sieben Jahren frei über das gesamte Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämien verfügen, erklärt die LBS Bayern. Diese Sonderregelung kann jeder Sparer aber nur einmal beanspruchen Zu Beginn jedes Jahres erhalten Kunden der LBS Bayern automatisch einen WoP-Antrag für das Vorjahr. Dieser Prämienantrag ist ausgefüllt und unterschrieben bei der Bausparkasse einzureichen. Die Wohnungsbauprämie kann bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Das heißt: Bis 31. Dezember 2021 kann man sich die WoP für das Jahr 2019 sichern.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage

Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt mit vermögenswirksamen Leistungen (vL). Mit neun Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage fördert der Staat dabei jährliche Einzahlungen bis zu 470 Euro in einen Bausparvertrag. Das sind maximal 43 Euro im Jahr. Auch wer keine vL erhält, kann sich diese Zulage sichern, indem er sich Teile seines Gehalts auf das Bausparkonto überweisen lässt, rät die LBS Bayern. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 17.900 Euro (Alleinstehende) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) nicht überschreiten.

Wichtige Voraussetzung, um die Zulage für 2021 zu erhalten: Die entsprechenden Einzahlungen müssen bis 31. Dezember auf dem Bausparvertrag eingegangen sein. Die Arbeitnehmersparzulage wird über die Steuererklärung beantragt. Die entsprechende Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt die LBS Bayern direkt elektronisch an die Finanzverwaltung. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist, dass der Kunde der dafür notwendigen Datenübermittlung zugestimmt hat und die für die Übermittlung notwendige Steuer-ID vorliegt.

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