„Kommt in der Summe einiges zusammen“

Häusliches Arbeitszimmer: Ab 2023 kann ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro im Jahr abgezogen werden. Foto AdobeStock

Das Steuerjahr 2023 bringt Entlastungen für Privatpersonen

Das Jahr 2023 beginnt mit vielen Steueränderungen. „Dabei sind angesichts der aktuellen Situation die Entlastungen für Privatpersonen besonders erfreulich. Auch wenn einzelne Maßnahmen eher kleinteilig sind, so kommt in der Summe doch einiges zusammen“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Beseitigung der kalten Progression

Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wenn es in der Folge zu Gehaltsanpassungen kommt und die Nominaleinkommen steigen, hat man deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, da man unter einen höheren Steuersatz fallen kann. Um diese sogenannte kalte Progression zu verhindern, wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz der Tarifverlauf der Einkommensteuer angepasst.

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Grundfreibetrag statt bisher 10.347 Euro nun 10.908 Euro. Die übrigen Tarifzonen werden ebenfalls nach rechts verschoben. Nur der Beginn der Reichensteuer bleibt unverändert bei 277.826 Euro. Mit dem Gesetz wurde außerdem das Kindergeld angehoben. Dieses beträgt nun 250 Euro für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag steigt von 2.730 Euro auf 2.810 Euro.

Steuerjahr 2023: Anhebung von Pauschbeträgen

Da sich die Pauschbeträge ebenfalls durch die Inflation entwerten, wurden auch hier Anpassungen vorgenommen. So wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Im Jahr 2023 steigt er geringfügig weiter auf 1.230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag hingegen wurde seit Jahren nicht angehoben. Er steigt 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete bzw. Lebenspartner/innen.

Angehoben wird auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Altersvorsorgeaufwendungen

Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Renten zu verringern, wird die vollständige Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen. Bisher war dies erst für 2025 vorgesehen.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Änderungen gibt es auch beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, war der Abzug für ein Arbeitszimmer bisher auf maximal 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 kann in diesem Fall nun ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro im Jahr abgezogen werden. Allerdings wird der Betrag anteilig für Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können (wie bisher auch) alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht  werden. Die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitsecke oder für ein Arbeitszimmer, die die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllen, wurde ebenfalls auf 6 Euro am Tag und maximal 1.260 Euro im Jahr angehoben. Sie kann damit nun für 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.

Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale ist es nicht mehr erforderlich, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem Tag ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wird. Es reicht nun, wenn dies überwiegend der Fall ist. Das bedeutet, dass die Homeoffice-Pauschale auch für solche Tage angesetzt werden kann, wenn nachmittags eine Dienstreise angetreten wird oder wenn man mittags von einer Dienstreise zurück nach Hause kommt und noch von zu Hause arbeitet. Dies gilt aber nicht für Tage, an denen man seinen Arbeitsplatz im Betrieb aufsucht. Es bleibt ausgeschlossen, an einem Tag gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen.

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Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, eine eigene Photovoltaikanlage zu installieren. Foto AdobeStock

Neuregelung zu kleinen Photovoltaikanlagen

Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber/innen von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Fazit für das Steuerjahr 2023

Das neue Jahr bringt neben einigen finanziellen Entlastungen bei der Steuer auch Ansätze zur Bürokratieentlastung. Für viele Steuerpflichtige wird dies voraussichtlich zu geringeren Steuerzahlungen bzw. zu einer Einkommensteuererstattung führen, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird. Grund genug, sich an die Steuererklärung zu setzen, auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist. Dafür empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat kompetenter Steuerberater/innen in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart

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