Beleidigungen im Straßenverkehr

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Kampfzone Straßenverkehr – Beschimpfungen und beleidigende Gesten: Welche Bußgelder für welche Beleidigungen gelten

Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, kommt regelmäßig in Situationen, in denen er sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert. Laut einer aktuellen Studie der Unfallforschung der Versicherer geht es dabei immer rücksichtsloser zu.

Doch eine beschimpfende Geste oder Beleidigungen im Straßenverkehr kann sogar eine Straftat sein. Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, ab wann Beleidigungen kein Kavaliersdelikt mehr sind und welche Bußgelder und Strafen drohen.

Gesetzliche Grundlage zu Beleidigungen im Straßenverkehr

Vor allem unter Zeitdruck können gewisse Verkehrssituationen Autofahrer in Rage bringen. Heftige Beschimpfungen oder beleidigende Gesten gegenüber anderen sind dabei keine Seltenheit. Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer – also auch Fahrradfahrer und Fußgänger.

„Wer sich trotzdem zu einem Schimpfwort hinreißen lässt, begeht kein Kavaliersdelikt“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Beleidigungen sowie abwertende Gesten sind laut Paragraph 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) Straftaten und können eine Geld- und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.“ Als Nebenstrafe ist zusätzlich ein Fahrverbot möglich.

„Wie hoch die Geldstrafen ausfallen, ist nicht in einem einheitlichen Strafenkatalog festgelegt“, ergänzt Brandl. „Gerichte entscheiden je nach Einzelfall. Dabei spielen die Situation, die Schwere der Beleidigung und womöglich sogar der Tonfall eine Rolle. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet – also dem täglichen Einkommen des Täters.“

Wie hoch sind die Strafen?

Auch wenn nicht konkret festgelegt ist, wie hoch die Strafen für bestimmte Schimpfwörter sind, existieren einige Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen können. Meist belaufen sich die verhängten Strafen auf zwanzig bis dreißig Tagessätze.

Das Zunge-Rausstrecken schlug in einem Fall beispielsweise mit 150 Euro zu Buche. Für „Dumme Kuh“ oder „Leck mich doch“ wurden 300 Euro fällig. Wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einem Bußgeld von 750 Euro rechnen.

Noch teurer waren beispielsweise die Scheibenwischer-Geste sowie „Arschl…“ und „Idiot“ mit Beträgen von 1.000 bis 1.500 Euro. Das Zeigen des Mittelfingers kann sogar 4.000 Euro kosten.

Übrigens: „Auch die Androhung einer Beleidigung wie ‚Am liebsten würde ich jetzt… sagen‘ sehen Gerichte als strafbare Aussage“, erläutert Brandl.

Kommt es bei allen Beteiligten zu Ausfälligkeiten, können die Gerichte laut Paragraph 199 StGB auf eine Strafe verzichten. Die beste Lösung ist allerdings, tief durchzuatmen und eine friedliche Lösung zu finden.

Wie Betroffene vorgehen sollten

Damit der jeweilige Rüpel eine Geldstrafe auferlegt bekommt, müssen Betroffene innerhalb von drei Monaten Strafantrag bei der Polizei stellen. Nur dann wird die Beleidigung auch verfolgt. Eine einfache Anzeige reicht nicht aus. „Um die Beleidigung beweisen zu können, muss der Täter zweifelsfrei zu identifizieren sein“, so die ERGO Juristin. Das Kennzeichen ist dafür nicht ausreichend: Der Fahrzeughalter muss nicht unbedingt auch der beleidigende Fahrer gewesen sein. Wichtig ist es daher, eine detaillierte Beschreibung des Täters bei der Polizei abzugeben. Auch Zeugenaussagen können hilfreich sein. Die Expertin rät allerdings davon ab, für die Identifizierung Fotos oder Videos vom Täter aufzunehmen. Denn je nach Situation kann dies ein eigener Verstoß gegen fremde Rechte sein.

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