Was sich 2024 für Immobilienbesitzer und Bauherren ändert

Verbraucher profitieren 2024 von weniger Bürokratie und mehr Leistung für die eigene Solaranlage. Foto WeberHaus

2024 bringt zahlreiche Neuerungen bei Gesetzen und Regelungen für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer mit sich

Wie jedes Jahr bringt auch 2024 zahlreiche Neuerungen bei Gesetzen und Regelungen rund ums Bauen und Wohnen mit sich: Was sich für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer ändert, hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammengefasst.

Arbeitnehmersparzulage für 22 Millionen Förderberechtigte

Am 1. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben. Das gilt sowohl für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, beispielsweise das Bausparen, als auch für ihre Anlage in Vermögensbeteiligungen, z. B. Investmentfonds.

„Wohn-Riester“ für Sanierungsmaßnahmen

Ab 2024 können Eigentümer ihr angespartes Riester-Guthaben förderfähig für energetische Maßnahmen an der selbst genutzten Wohnimmobilie einsetzen. Dazu können sie auch ein Wohn-Riester-Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Die Eigenheimrente kann dann auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen verwendet werden. Dazu gehören der Einbau von Wärmepumpen, die Installation von Photovoltaikanlagen und die Wärmedämmung.

Fahrplan für klimafreundliche Heizungen

Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes gilt seit 2024: In Neubauten innerhalb eines Neubaugebiets dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Großstädten müssen spätestens ab Mitte 2026 und in kleineren Gemeinden ab Mitte 2028 die Anforderungen des GEG erfüllen.

Bestehende Heizungsanlagen bleiben von den Neuregelungen zunächst unberührt. Wenn sie defekt sind, aber repariert werden können, muss die Heizung nicht ausgetauscht werden. Kann die alte Heizung nicht mehr repariert werden, darf sie durch eine beliebige Heizung ersetzt werden und während einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Anforderungen des GEG abweichen.

Der Heizungstausch und die Heizungsoptimierung werden staatlich gefördert – zum Beispiel in Form von Zuschüssen des BAFA.

Frist für den Austausch von Holzöfen läuft ab

Wer zu Hause mit einem alten Holzofen heizt, muss diesen bis zum 31. Dezember 2024 nachrüsten oder ersetzen. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen sind offene Kamine, Kaminöfen und auch Öfen, für die eine Bescheinigung des Herstellers vorliegt, dass das Modell bereits die neuen Grenzwerte für die Feinstaubbelastung einhält. Verbraucher können sich dazu bei ihrem Schornsteinfeger informieren.

Weniger Hürden für Photovoltaik

Das „Solarpaket I“ der Bundesregierung soll die Anschaffung von Solaranlagen für Balkon oder Dach deutlich erleichtern. Für Eigentümer und Mieter, die ihren Strom mit einer kleinen Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Hauswand produzieren, sollen bürokratische Hürden abgebaut werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Anlage nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden muss und die Registrierung im Marktstammdatenregister auf wenige Daten beschränkt wird. Der Gesetzesvorschlag muss nun vom Bundestag abgesegnet werden. In Kraft treten soll die Reform Anfang 2024.

Außerdem soll mit dem Gesetz für Balkonkraftwerke die Leistungsgrenze für Wechselrichter von bisher 600 auf 800 Watt angehoben und Balkon-Solaranlagen mit einer Modulleistung von bis zu 2.000 Watt meldefrei zulässig werden.  Zusätzlich soll die staatliche Förderung für Wallboxen in Kombination mit Solaranlagen und -speichern im Jahr 2024 mit einer Fördersumme von 200 Millionen Euro wieder aufgenommen werden.

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