Corona-Pandemie: Was Sie in der Krise rechtlich beachten sollten!

Rechtsanwalt Dr. Severin Löffler.

Anzeige

Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann – Lassen Sie sich juristisch beraten

Bei Verbrauchern herrscht aufgrund der Corona-Pandemie große Verunsicherung hinsichtlich zuvor abgeschlossener Verträge: Reisen werden storniert, Flüge annulliert und viele Unternehmen können ihre Leistungen derzeit nicht erbringen, obwohl Verbraucher nach wie vor ein monatliches Entgelt zahlen, zum Beispiel Fitnessstudios. Auf der anderen Seite sehen sich viele aufgrund von Kurzarbeit oder Kündigung erheblichen Zahlungsschwierigkeiten ausgesetzt.

Werden Reisekosten zurückerstattet?

Grundsätzlich gilt: Wird Ihre Reise von Ihrem Vertragspartner storniert bzw. abgesagt oder kann er die Leistungen etwa aufgrund von Einreiseverboten nicht erbringen, besteht ein Rückerstattungsanspruch.

Was ist die Folge, wenn man selbst die Reise storniert oder absagt?

Nach aktueller Gesetzeslage kann eine Pauschalreise bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ kostenfrei storniert werden. Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden weltweiten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen ein Indiz hierfür dar und können Ihnen somit im konkreten Einzelfall ein gesetzliches Rücktrittsrecht gewähren. Das gleiche gilt für Fluggäste, Busreisende oder Übernachtungsgäste, die also nur einzelne Reiseleistungen gebucht haben.

Muss man sich mit Gutscheinen zufriedengeben?

Nach gegenwärtiger aktueller Rechtslage müssen Sie sich nicht mit Gutscheinen vertrösten lassen, wenn Sie ein Recht zur kostenlosen Stornierung haben. Dies gilt vorbehaltlich einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber zur Vermeidung von Insolvenzen.

Hilft mir meine Reiserücktrittsversicherung?

Eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung ist kein Garant für eine Rückerstattung Ihrer Reisekosten in der aktuellen Situation. Die Versicherung greift nur unter bestimmten Bedingungen und schließt regelmäßig einen Versicherungsschutz bei Krisen im Ausland oder Pandemien aus.

Wie verhält es sich mit anderen Verträgen?

Die Bundesregierung hat unter anderem Reformen zum Schutz von Verbrauchern und Kleinstgewerbetreibende beschlossen. Für existenzsichernde, wichtige Verträge, wie beispielsweise Wasser- oder Stromvertrag, soll ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Das heißt, dass Verbraucher nicht in Zahlungsverzug kommen, wenn die Zahlung „coronabedingt“ vorübergehend eingestellt wird.

Eine weitere Schutzmaßnahme ist die Einschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters von Miet- oder Pachtverträgen wegen Zahlungsverzugs im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020. Die Corona-Pandemie muss jedoch der Grund für die Zahlungsrückstände sein.

Als letztes Beispiel sind Fitnessstudioverträge zu nennen. Auch diese sind von den angeordneten Geschäftsschließungen betroffen. Kunden können die Leistungen der Fitnessstudios derzeit nicht in Anspruch nehmen. Auch hier werden den Kunden oftmals Gutscheine o.ä. angeboten. Sie können jedoch im Einzelfall die Rückerstattung ihrer (anteiligen) Mitgliedsbeiträge verlangen.

Bevor Sie also übereilt Zahlungen – möglicherweise unberechtigt – einstellen oder zurückfordern, sollten Sie Ihre Ansprüche rechtlich überprüfen lassen, rät die Kanzlei Jordan & Dr. Auffermann: „Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne! Unser Experte, Rechtsanwalt Dr. Löffler, steht Ihnen zur Prüfung ihrer individuellen Ansprüche gern zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!“

Jordan & Dr. Auffermann

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert